Die beiden Brüder legen u. a. fest, dass Gustav für die Produktion und Otto für das Buchhalterische zuständig ist.
29. Jun i 1906
Die Brüder regeln die Verfahrensweise für den Fall des Todes eines, oder beider Gesellschafter. Die Erben sollen für die jeweiligen Erblasser eintreten.
1. Mai 1908
Gustav ist verstorben und seine Witwe Agnes tritt in die Gesellschaft ein. Wie im Beschluss vom 29.06.1906 verfügt, ist sie allerdings von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
14. März 1912
Max tritt in die Gesellschaft für seine Mutter Agnes ein. Ihm wird Alleinvertretungsbefugnis erteilt.
9. Oktober 1918
Erst nach dem Großen Krieg konnten die Gegebenheiten in der Gesellschaft aktualisiert werden. Für den verstorbenen Franz Otto treten seine Erben in die Gesellschaft ein.
15. April 1920
Melanie verehelichte Thurm, geb. Sommermeyer scheidet aus der Gesellschaft aus.
14. Februar 1923
Arno Neupert wird Prokura erteilt.
5. November 1924
Otto Alfred Hermann Sommermeyer scheidet aus der Gesellschaft aus.
15. Januar 1930
Ella S. wird in die Gesellschaft aufgenommen.
Das erfolgte offensichtlich in weiser Voraussicht, da die OHG mindestens zwei Gesellschafter erfordert.
9. April 1930
Anna S. ist verstorben und somit aus der Gesellschaft ausgeschieden. Max und Ella machen von dem Recht gebrauch, die Anteile von Franz Ottos Erben zu übernehmen. Die Erben werden ausbezahlt. Jetzt gehört die Firma Max und Ella gemeinsam. Max verfügt nach wie vor über die Alleinvertretungsbefugnis.
25. Oktober 1944
Max nimmt seine beiden Söhne „in seine Firma“ auf. Beschränkt deren Gewinn an der Firma auf je 1/6 und verfügt, dass sie beide nur in Verbindung mit seiner Person die Firma vertreten dürfen. Die Erbregelung in diesem Beschluss nach Max Tod ist sehr speziell, da Festlegungen von ihm verfügt wurden, die dem Geist und Gesetz einer OHG diametral gegenüber stehen. Das Amtsgericht hat am 11.06.1947 (siehe unten) auch entsprechend reagiert und die Sachlage „richtig“ gestellt und diesen Antrag nur zum Teil ins HR übernommen, bzw. die gestzmäßig definierten Konditionen aufgenommen.
Allerdings wurde dieser Gesellschafterbeschluss im Rahmen des Entschädigungsverfahrens als Grundlage der Eigentumsverhältnisse angesetzt.
Ella scheidet aus der Gesellschaft aus.
Max korrigiert seine selbstherrliche Entscheidung vom Oktober 1944 und räumt nun beiden Söhnen gleiches Recht zu, wie allen Gesellschaftern einer OHG diese zustehen. Das Amtsgericht weißt in seinem Beschluss vom 11.06.1947 daraufhin, dass die beiden „Jungs“ bereits seit Oktober 1944 voll haftende Gesellschafter sind, so dass es keinerlei Änderungen im Handelsregister, was die beiden Söhne betrifft, bedarf. Dieser Beschluss wurde nicht mehr im Handelsregister eingetragen. Die federführenden Beamten wurden von den Ereignissen überrollt.
05. Juni 1947
dieser Gesellschafter- beschluss wird zur Eintragung im HR vom Amtsgericht abgelehnt, da bereits im März durch das Amtsgericht die gesetzkonforme Eintragung vorgenommen wurde.
Die Stellungnahme bzw. Beschluss des Amtsgerichtes folgt auf dem Fuße. Es ist einmal mehr der Beweis, das Max in rechtlichen Fragen über die Gesellschaftsform OHG nicht sattelefest war.
Kleine Anekdote: Anlässlich der Beratung im Familienkreis am 15.Oktober 1990 in Leumnitz sollte Heinrich auf Bitten des Autors hin, den Anwesenden auf dem mitgebrachten Katasterplan in der Größe A1 von Leumnitz zeigen, welche Grundstücksflächen zur ehemaligen Ziegelei gehören würden. Heinrich beugte sich über dieses den ganzen Tisch einnehmende Stück Papier und meinte: „Klaus, alles unser!!“ Dabei strich er mit der rechten Hand von links unten nach rechts oben über den gesamten Plan. 🙂